Lösungen der Fälle zum subjektiven Tatbestand
Fall 1a)
I. Indem A mit B ungeschützten Geschlechtsverkehr ausübte, obwohl er von seiner HIV-Infizierung wußte, könnte er sich einer gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB) strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften) Zustandes.
Hier könnte A dadurch, dass er mit B trotz seiner Infizierung ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte, bei B einen krankhaften Zustand hervorgerufen haben. Bei gefährlichen Infektionen liegt die Schädigung der Gesundheit bereits in der bloßen Infektion, noch bevor die Krankheit ausbricht, da diese den körperlichen Normalzustand tiefgreifend verändert. Hier wurde B infiziert, womit eine Gesundheitsbeschädigung vorliegt.
Nach der herrschenden Bedingungstheorie ist eine Handlung dann kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Hätte hier A keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr mit B gehabt, wäre diese auch nicht von ihm infiziert worden.
Somit war die Handlung des A kausal für den Erfolg.
Für diese Tatbestandsalternative reicht es, wenn die Behandlung - auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des einzelnen Falles - wegen ihrer allgemeinen Gefährlichkeit zur Gefährdung des Lebens geeignet ist. Nach den medizinischen Erkenntnissen führt die Infektion bei der überwiegenden Zahl der Virusträgern nach einigen Jahren zum Ausbruch der Krankheit, die regelmäßig einen tödlichen Verlauf nimmt. Solange keine gesicherte Heilungsmöglichkeit besteht, ist der ungeschützte Geschlechtsverkehr des A mit der B somit eine das Leben gefährdende Behandlung.
Zu den gesundheitschädlichen Stoffen gehören auch Krankheitserreger.
Der HIV-Virus ist ein solcher Krankheitserreger. Fraglich ist jedoch, ob der A diesen Stoff der B beigebracht hat. Beibringen wird definiert als das Einführen des Stoffes in den Körper eines anderen, so dass dieser seine schädigende Wirkung entfalten kann. Auch die Infizierung durch Körperkontakt ist von dieser Definition erfaßt.
Dadurch, dass A mit B ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte, und dieser nachweislich zur Übertragung des Virus führen kann und auch geführt hat, liegt hier eine Körperverletzung durch Beibrigung eines gesundheitsschädlichen Stoffes vor.
Ein Erfolg ist dann zurechenbar, wenn das Verhalten des Täters ein rechtlich mißbilligtes Risiko geschaffen hat und sich dieses Risiko in tatbestandsadäquater Weise im konkreten Erfolg realisiert hat.
Hier hat A durch den ungeschützten Geschlechtsverkehr ein Risiko geschaffen, dass sich durch die Infizierung der B auch realisiert hat. Ein Fall erlaubten Risikos liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein HIV-Infizierter ohne Schutzmittel Sexualverkehr ausübt. Auch liegt kein Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung vor, wenn der Sexualpartner von der Infizierung des Täters nichts wußte. Da der B hier die Infizierung des A unbekannt war, ging sie kein ihr bekanntes eigenverantwortliches Risiko ein.
Somit stellt sich die Gesundheitsbeschädigung der B in erster Linie als Werk des A dar und diesem ist der Erfolg objektiv zurechenbar.
2. Subjektiver Tatbestand
A müßte in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Beim Vorsatz unterscheidet man zwischen der Absicht, dem direkten Vorsatz und dem bedingten Vorsatz. Bei §§ 223, 224 StGB reicht schon der bedingte Vorsatz.
Der A wollte nicht die Infektion der B, womit Absicht ausscheidet. Auch hat er die Infektion nicht als sicher, sondern nur als möglich vorausgesehen, womit nur bedingter Vorsatz in Betracht kommt.
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter das Risiko des Erfolgseintritts erkannt hat und sich mit diesem Risiko abgefunden, also den Erfolg billigend in Kauf genommen hat.
Hier war A durch die Aufklärung des Arztes über die Infektionsrisiken beim ungeschützten Geschlechtsverkehr informiert. Indem er dennoch mit B ungeschützten Geschlechtsverkehr ausübte, nahm er das Risiko der Infektion der A billigend in Kauf.
Da A die Risiken der Infektion kannte, hat er ebenso die Gesundheitsschädigung durch Beibringen eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung billigend in Kauf genommen.
A handelte somit mit bedingtem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
3. Rechtswidrigkeit
Der Sachverhalt bietet für eventuelle Rechtfertigungsgründe des A keine Anhaltspunkte.
4. Schuld
Auch für Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe bestehen keine Anhaltspunkte.
5. Ergebnis
A hat sich einer gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB) strafbar gemacht.
II. Indem A mit B ungeschützten Geschlechtsverkehr ausübte, obwohl er von seiner HIV-Infizierung wußte und B auch infiziert wurde, könnte er sich einer versuchten Tötung (§ 212, 22, 23 Abs 1. StGB) strafbar gemacht haben.
Der Erfolg - der Tod der B-ist noch nicht eingetreten, so dass nur ein versuchter Totschlag in Betracht kommt. Der Versuch des Totschlags ist, da es sich bei § 212 StGB um ein Verbrechen handelt, strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB).
1. Subjektiver Tatbestand
A müßt zunächst mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben. Beim Tötungsvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung eine viel höhere Hemmschwelle als bei einem Körperverletzungs- oder Gefährdungsvorsatz anzunehmen.
Zweifel an der Billigung des tödlichen Ausgangs bestehen bei HIV-Infizierungen insbesondere wegen der langen Zeit, die im Regelfall zwischen Infizierung und Ausbruch der Krankheit liegen. Damit könnte der A die Hoffnung gehegt haben, dass vor Ausbruch der Krankheit ein Gegenmittel entwickelt sein wird. Aus diesem Grund scheidet eine Billigung des tödlichen Ausgangs hier aus.
2. Ergebnis
A hat sich keiner versuchten Tötung (§§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Fall 1b)
1. Der objektive Tatbestand ist wie in Fall a) zu prüfen.
2. Subjektiver Tatbestand
A müßte in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Beim Vorsatz unterscheidet man zwischen der Absicht, dem direkten Vorsatz und dem bedingten Vorsatz. Bei §§ 223, 224 StGB reicht schon der bedingte Vorsatz.
Hier ist die Abgrenzung zwischen dem bedingten Vorsatz und der bewußten Fahrlässigkeit problematisch.
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter das Risiko des Erfolgseintritts erkannt hat und sich mit diesem Risiko abgefunden, also den Erfolg billigend in Kauf genommen hat.
Bewußte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter zwar die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber fest darauf vertraut, dass es ihm gelingen werde, den drohenden Erfolgseintritt zu vermeiden. Wenn also der Täter sorgfaltswidrig darauf vertraut, es werde "alles gut gehen", so liegt kein Vorsatz vor.
Hier hat A darauf vertraut, dass nichts passieren werde. Allerdings hat er keinerlei Vorkehrungen getroffen, um den Erfolg zu vermeiden und hat eine Form des sexuellen Verkehrs gewählt die ein hohes Infektionsrisiko beinhaltet.
Die Behauptung des A, er habe geglaubt oder gehofft, es werde schon nichts passieren, steht der Annahme einer Billigung des Erfolges dann nicht entgegen, wenn es dem Zufall überlassen bleibt, ob sich die Gefahr realisiert.
Gerade diese Realisierung des Infektionsrisikos bei B hat A hier dem Zufall überlassen. Angesichts der großen Gefährdung, die seine Handlung beinhaltete, kann die bloße Behauptung, er habe darauf vertraut, dass nichts passieren werde, nicht zur Ablehnung des bedingten Vorsatzes führen.
Im Ergebnis handelte A hier somit auch vorsätzlich.
3. Die weitere Prüfung ist wie im Fall a) vorzunehmen.
4. Ergebnis
A hat eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB begangen.
Fall 1c)
§§ 223, 224 sind Erfolgsdelikte. A kann somit nur wegen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung bestraft werden, wenn der Erfolg- hier die Gesundheitsbeschädigung der B - tatsächlich eingetreten ist.
Nach dem Sachverhalt ist nicht bekannt, ob sich B tatsächlich infiziert hat. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo muß daher hier zu Gunsten des A angenommen werden, dass sich B nicht infiziert hat.
Im Ergebnis scheidet somit eine vollendete gefährliche Körperverletzung aus. In Betracht käme jedoch eine versuchte gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Nach HIV-Fall BGHSt 36, S. 1 ff.
Fall 2
Indem Rose den Harnisch erschoß, könnte er sich eines Mordes nach §§ 212, 211 StGB strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
Die Handlung des Rose kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des Harnisch ausbliebe. Somit ist sie kausal.
Hier hat Rose durch den Schuß auf den Harnisch ein rechtlich mißbilligtes Risiko geschaffen, das sich auch in dem Tod des Harnisch realisiert hat, womit die Zurechnung zu bejahen ist.
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt ausnützt. Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs versieht. Die Wehrlosigkeit muß sich aufgrund der Arglosigkeit ergeben.
Harnisch hat in dem Zeitpunkt, als Rose auf ihn schoß, nicht mit einem Angriff gerechnet. Er war also arglos und daraus folgte auch seine Wehrlosigkeit. Indem er seinem Opfer im Dunkeln im Wald auflauerte, nutzte er dessen Arg- und Wehrlosigkeit auch bewußt aus.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bedeutet Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
Rose wollte einen Menschen umbringen und hat dies auch getan. Fraglich ist aber, inwieweit es erheblich ist, dass Rose den Schliebe und nicht den Harnisch umbringen wollte.
Hierin liegt ein sogenannter error in persona, denn Rose irrte über die Identität seines Opfers. Dies ist jedoch nur ein unbeachtlicher Motivirrtum, wenn die angegriffenen Objekte tatbestandlich gleichwertig sind. In einem solchen Fall hat sich nämlich der Vorsatz im entscheidenden Zeitpunkt des Angriffs auf das anvisierte Objekt konkretisiert.
Im Zeitpunkt des Abzugs der Schußwaffe wollte Rose auf die den Weg entlang gehende Person schießen. Angesichts der tatbestandlichen Gleichwertigkeit der Objekte ist hier somit der Irrtum des Rose über die Identität seines Opfers unbeachtlich und er handelte vorsätzlich.
Ihm war hier die Situation seines Opfers, dem er nachts im Wald auflauerte, bewußt und er nutzte diese aus. Somit handelte Rose auch bezüglich der Heimtücke vorsätzlich.
Habgier wird als Gewinnstreben "um jeden Preis" definiert. Hier tötete Rose sein Opfer, um die 300 Reichstaler von Rosahl zu erhalten. Somit handelte er aus Habgier.
3. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind hier nicht ersichtlich.
4. Schuld
Für Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe gibt der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
5. Ergebnis
Rose ist nach §§ 212, 211 StGB strafbar.
Nach "Rose-Rosahl" Fall Preußisches Obertribunal GA 1859, S. 332 ff.
Fall 3a)
Indem A dem F mehrmals mit einem Knüppel auf den Kopf schlug und F später starb, könnte A sich eines Mordes (§§ 212, 211 StGB) strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
Eine Handlung ist dann für den Erfolg kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Hätte hier der A dem F nicht mit einem Knüppel auf den Kopf geschlagen, so wäre dieser auch nicht im Wald liegend an einer Wundinfektion und Entkräftung gestorben. Darin, dass F nicht an den Schlägen, sondern an einer Wundinfektion und Entkräftung gestorben ist, liegt ein atypischer Kausalverlauf. Dieser ist aber dann unerheblich, wenn die zweite Ursache an die erste anknüpft und somit die erste Ursache in dem Erfolg fortwirkt. Da hier die Wundinfektion und die Entkräftung bei F an die erste durch die Schläge des A gesetzte Ursache anknüpfte, wirkte somit die Verletzung durch A in dem Tod des F fort.
Somit ist die Handlung des A kausal für den Tod des F.
Hier hat A durch das Schlagen des F mit einem Holzknüppel ein rechtlich mißbilligtes Risiko geschaffen, das sich auch in dem Tod des F realisiert hat. Bei atypischen Kausalverläufen scheidet die Zurechnung nur aus, wenn mit dem Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist.
Mit einem Tod durch eine Wundinfektion und Entkräftung nach einer schwerwiegenden Verletzung kann hier nach allgemeiner Lebenserfahrung gerechnet werden. Aus diesem Grunde kann der Erfolg dem A zugerechnet werden.
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt ausnützt. Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs versieht. Die Wehrlosigkeit muß sich aufgrund der Arglosigkeit ergeben.
F hat in dem Zeitpunkt, als A auf ihn einschlug, nicht mit einem Angriff gerechnet. Er war also arglos und daraus folgte auch seine Wehrlosigkeit. Indem er seinem Opfer im Wald auflauerte, nutzte er dessen Arg- und Wehrlosigkeit auch bewußt aus.
2. Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht müßte A in Bezug auf die heimtückische Tötung des F vorsätzlich gehandelt haben.
A wollte F umbringen. Hier könnte ein Irrtum über den Kausalverlauf vorliegen. A dachte, der F sei schon tot, als er den Tatort verließ. Der F starb jedoch erst später an einer Wundinfektion und Entkräftung.
Eine solche Abweichung des vorgestellten von dem tatsächlichen Kausalverlauf ist dann unerheblich, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
Hier war es für A vorhersehbar, dass F, falls er noch nicht sofort an den Schlägen gestorben wäre, später im Wald liegend an Entkräftung und auch einer Wundinfektion sterben könnte. Aus diesem grund ist der Irrtum des A unerheblich und der Vorsatz nicht nach § 16 Abs. 1 StGB ausgeschlossen.
A handelte also vorsätzlich.
Ihm war hier die Situation des F, dem er im Wald auflauerte, bewußt und er nutzte diese aus. Somit handelte A auch bezüglich der Heimtücke vorsätzlich.
3. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind hier nicht ersichtlich.
4. Schuld
Für Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe gibt der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
5. Ergebnis
A ist nach §§ 212, 211 StGB strafbar.
Fall 3b)
I. Indem A den F in einen See warf, wo F ertrank, könnte A sich eines Totschlags (§ 212 StGB) strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
Eine Handlung ist dann für den Erfolg kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Hier wäre F nicht ertrunken, wenn A ihn nicht in den See geworfen hätte.
Diese Handlung ist somit kausal für den Tod des F.
Hier hat A durch das Werfen des F in den See ein rechtlich mißbilligtes Risiko geschaffen, das sich auch in dem Tod des F realisiert hat.
Der Tod des F ist somit dem A zurechenbar.
2. Subjektiver Tatbestand
Fraglich ist, ob der A vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz bedeutet Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Der Vorsatz muß auch den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Umrissen erfassen.
A wollte F umbringen, als er ihn mit Holzknüppel auf den Kopf schlug. Allerdings dachte A, dass F nach den Schlägen schon tot sei. Damit scheidet grundsätzlich der Vorsatz im Zeitpunkt des Werfens des F in den See aus.
Man könnte aber auch sagen, dass der ursprüngliche Tötungsvorsatz in diesem Zeitpunkt noch fortdauerte. Nach der Lehre vom dolus generalis erstreckt sich der Vorsatz bei Vorliegen eines einheitlichen Tötungsgeschehens auf das Gesamtgeschehen. Allerdings stimmt diese Konstruktion eines "Generalvorsatzes" mit der Realität nicht überein. Aus diesem Grunde wird diese Theorie heute auch praktisch nicht mehr vertreten.
Tatsächlich hatte A im Zeitpunkt des Werfens des F in den See nicht mehr den Vorsatz, diesen umzubringen.
3. Ergebnis
A hat sich durch das Werfen des F in den See nicht nach § 212 StGB strafbar.
II. Indem A dem F mehrmals mit einem Knüppel auf den Kopf schlug, könnte er sich eines Mordes (§§ 212, 211 StGB) strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
Eine Handlung ist dann für den Erfolg kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Bei atypischen Kausalverläufen ist die Kausalität zu bejahen, wenn die Zweitursache an die erste Bedingung anknüpfte, und somit die Erstursache in dem Erfolg fortwirkt.
Hier knüpfte die zweite Handlung des A, das Werfen in den See, an die ursprüngliche Körperverletzung durch das Schlagen mit dem Knüppel, die zur Bewußtlosigkeit führte, an. Hätte A den F nicht geschlagen, wäre dieser auch nicht bewußtlos geworden, und A hätte ihn nicht in den See geworfen, um seine Tat zu verdecken.
In dem Erfolg, dem Tod durch Ertrinken, wirkte somit noch die erste Handlung des A fort. Damit ist das Schlagen mit dem Knüppel kausal für den Tod des F.
Ein Erfolg ist dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter ein rechtlich mißbilligtes Risiko geschaffen hat, welches sich in dem Erfolg verwirklicht hat. Bei atypischen Kausalverläufen kann die Risikoverwirklichung bejaht werden, wenn ein solcher Kausalverlauf nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar ist.
Hier hat A durch das Schlagen des F mit dem Holzknüppel ein rechtlich mißbilligtes Risiko geschaffen. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar, dass ein medizinischer Laie einen Bewußtlosen für tot hält, und der Tod dann tatsächlich durch eine Verdeckungshandlung eintritt.
Somit ist die Risikoverwirklichung hier dem A zurechenbar.
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt ausnutzt. Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs versieht. Die Wehrlosigkeit muß sich aufgrund der Arglosigkeit ergeben.
F hat in dem Zeitpunkt, als A auf ihn einschlug, nicht mit einem Angriff gerechnet. Er war also arglos und daraus folgte auch seine Wehrlosigkeit. Indem A seinem Opfer im Wald auflauerte, nutzte er dessen Arg- und Wehrlosigkeit auch bewußt aus.
2. Subjektiver Tatbestand
A wollte F umbringen. Allerdings dachte A, dass F nach den Schlägen schon tot sei. Fraglich ist, wie dieser Irrtum zu behandeln ist.
Teilweise wird eine solche zweiaktige Tötungshandlung, die schließlich zum Erfolg führt, als einen Spezialfall des Irrtums über den Kausalverlauf angesehen. Dabei wurde früher - wie oben bereits dargelegt - vertreten, dass der Täter mit einem sogenannten "dolus generalis" handeln würde. Danach würde ein einheitliches Handlungsgeschehen vorliegen, wobei der ursprüngliche Tötungsvorsatz fortwirkt.
Nach der Gegenmeinung sind in den Teilakten zwei selbständige Handlungen mit verschiedenen Vorsätzen zu sehen. Danach liegt in der ersten Handlung, die noch nicht direkt zum Tod führte, lediglich eine versuchte Tötung. Bei der Zweithandlung sei dann der Vorsatz erloschen, so dass lediglich eine fahrlässige Tötung vorliegen würde.
Bei näherer Betrachtung wirken beide Ansätze konstruiert. Es liegt kein Sonderfall des Irrtums über den Kausalverlauf vor, sondern der Fall kann wie die anderen gelöst werden. Das Kausalgeschehen wurde durch die erste Handlung in Gang gesetzt. Die durch diese ausgelöste zweite Handlung mit ihren weitergehenden Folgen stellt nur eine Abweichung des tatsächlichen von dem vorgestellten Kausalverlauf dar. Ein solcher Irrtum ist dann unerheblich, wenn die Abweichung des Kausalverlaufs noch nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar ist.
Hier hat A durch die schwerwiegende Verletzung des F das Kausalgeschehen in Gang gesetzt. Dass der F nicht an den Verletzungen, sondern an der späteren Verdeckungshandlung sterben könnte, hätte A voraussehen können.
Somit ist der Irrtum des A unerheblich und er handelte vorsätzlich.
Ihm war hier die Situation des F, dem er im Wald auflauerte, bewußt, und er nutzte diese aus. Somit handelte A auch bezüglich der Heimtücke vorsätzlich.
3. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind hier nicht ersichtlich.
4. Schuld
Für Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe gibt der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
5. Ergebnis
A ist nach §§ 212, 211 StGB strafbar.
Nach RGSt 70, 257; Wessels/Beulke Rn. 262 ff.