Aliénor Meisser
Die Rechtswidrigkeit
Was beschreibt die Rechtswidrigkeit?
Jeder Tatbestand des StGB enthält eine generelle Verbots- beziehungsweise
Gebotsnorm. Der Tatbestand beschreibt typisches Unrecht, das mit der
Rechtsordnung nicht vereinbar ist. Wer tatbestandsmäßig handelt, handelt in der
Regel also auch rechtswidrig. Dieser Grundsatz wird allerdings einigen
Ausnahmesituationen nicht gerecht. Diese Ausnahmefälle führen auf der Ebene der
Rechtswidrigkeit zu einer Ausnahme vom Grundsatz der Strafbarkeit
tatbestandsmäßigen Verhaltens. Wer tatbestandsmäßig handelt, ist also
grundsätzlich strafbar, es sei denn, er ist ausnahmsweise gerechtfertigt.
Der Aufbau der Rechtfertigungsgründe
Nach bder herrschenden Meinung setzen sich die Rechtfertigungsgründe genau so
wie die Tatbestände aus objektiven und subjektiven Elementen zusammen.
Bei den objektiven Rechtfertigungselementen lässt sich ein Schema erkennen. Alle
Rechtfertigungsgründe gehen von einer Konflikt- oder Eingriffssituation aus, in
der der gerechtfertigte Täter eine Eingriffshandlung vornimmt und die Grenzen
seiner Eingriffsbefugnisse nicht überschreitet.
Nach der Lehre von den subjektiven Rechtfertigungselementen handelt nur
rechtmäßig, wer auf Grund eines Erlaubnissatzes recht handeln will. Subjektiv
ist ein Rechtfertigungswille erforderlich, der mit den Tatbestandsvorsatz
vergleichbar ist.
Übersicht über die Rechtfertigungsgründe
Für die Rechtfertigungsgründe gilt der Grundsatz von der Einheit der
Rechtsordnung, das heisst: Ein Verhalten, das in einem Rechtsgebiet (zB dem
Zivilrecht) erlaubt ist, kann nicht in einem anderen Rechtsgebiet (zB dem
Strafrecht) verboten sein. Es gibt also eine sehr große Zahl von
Rechtfertigungsgründen, die über alle Rechtsgebiete bis hin zum
Gewohnheitsrecht verstreut sind. Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe sind:
- Aus dem StGB
- § 32 StGB Notwehr
- §34 StGB rechtfertigender Notstand
- § 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Ehrverletzung
- Aus dem BGB
- § 227 BGB Notwehr
- § 228 BGB defensiver Notstand
- § 229 BGB Selbsthilferecht
- § 859 BGB Besitzkehr, Besitzwehr
- § 904 BGB Agressivnotstand
- Aus der StPO
- § 81 a StPO Recht zur Entnahme einer Blutprobe
- § 127 I 1 StPO vorläufige Festnahme
- Aus dem Gewohnheitsrecht
- Einwilligung
- mutmaßliche Einwilligung
- rechtfertigende Pflichtenkollision
- Züchtigungsrecht der Eltern und bestimmter Erzieher
Merke: Erfüllt ein Handeln mehrere Straftatbestände, so ist die
Rechtswidrigkeit für jeden Tatbestand einzeln festzustellen. Es kann nämlich
vorkommen, dass ein Straftatbestand gerechtfertigt ist, ein anderer aber nicht.
Wichtige Rechtfertigungsgründe im einzelnen
- Notwehr / Nothilfe, § 32 StGB (Nothilfe ist die Notwehr zugunsten der
Rechtsgüter eines Dritten)
- Notwehrlage
Voraussetzung für das Eingreifen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr ist das
Vorliegen einer Notwehrlage. Die Notwehrlage wird definiert als gegenwärtigen
rechtswidriger Angriff.
Ein Angiff ist die unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch
menschliches Verhalten. Ein Angriffswille ist dabei nicht erforderlich, bei dem
menschlichen Verhalten muss es sich aber zumindest um eine Handlung handeln.
Der Angriff muss gegenwärtig sein, das heisst er muss unmittelbar bevorstehen,
gerade stattfinden oder noch andauern. Ist der Angriff fehlgeschlagen,
endgültig aufgegeben oder vollständig durchgeführt, so ist er nicht mehr
gegenwärtig. Zur Beurteilung der Gegenwärtigkeit ist die objektive Sachlage zu
berücksichtigen, nicht die Vorstellung des Angegriffenen.
Der Angiff muss rechtswidrig sein. Das Verhalten des Angreifers muss also gegen
die Rechtsordnung verstoßen und darf nicht seinerseits von einem Erlaubnissatz
(Rechtfertigungsgrund) gedeckt sein. Das Verhalten des Angreifers muss aber
weder vorsätzlich noch schuldhaft sein.
Notwehrfähig ist jedes rechtlich (und nicht nur jedes strafrechtlich) geschützte
Interesse des Angegriffenen.
- Erforderliche und gebotene Notwehrhandlung
Für die Notwehrhandlung des Angegriffenen gilt grundsätzlich:
- Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen
- Bei der Notwehr findet keine Güterabwägung statt
Dennoch unterliegt auch die Notwehrhandlung gewissen Einschränkungen
Die Notwehrhandlung muss zur Abwehr des Angriffs erforderlich sein. Die
Notwehrhandlung ist erforderlicj, wenn sie das mildeste Mittel darstellt, um
den Angriff sofort und ohne Risiko endgültig abzuwehren. Der Angegriffene ist
dabei nicht auf die bloße Verteidigung seiner Rechtsgüter beschränkt, er kann
grundsätzlich auch zum Gegenangriff übergehen (Trutzwehr).
Die Notwehrhandlung muss geboten, also nicht rechtsmissbräuchlich sein. Das
Notwehrrecht gilt also nur eingeschränkt gegen schuldlose Angriffe, bei
bestehenden familiären Beziehungen, bei Bagatellangriffen und in den Fällen,
bei denen zwischen Art und Umfang des Angriffs und der mit der Verteidigung
verbundenen Beeinträchtigung des Angreifers ein grosses, unerträgliches
Missverhältnis besteht.
- Verteidigungswille
Der Angegriffene muss gerade mit dem Ziel handeln, den Angriff abzuwehren. Der
Angegriffene muss daher die Notwehrlage kennen. Hegt der Angegriffene gegen den
Angreifer auch andere Gefühle, wie zB Hass, Wut usw, so schließen diese den
Verteidigungswillen nicht von vornherein aus. Etwas anderes gilt natürlich,
wenn der Verteidigungswille gegenüber den anderen Gefühlen völlig in den
Hintergrund tritt.
- Nothilfe
Die Notwehr kann grundsätzlich auch zugunsten eines Dritten ausgeübt werden. Zu
beachten ist aber, dass der Nothelfer nut ein abgeleitetes Recht ausübt. Die
Nothilfe darf dem Angegriffenen nicht ausgedrängt werden, wenn dieser sie gar
nicht will.
- Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
- Voraussetzung für das Eingreifen des Rechtfertigungsgrundes des
rechtfertigenden Notstandes ist das Vorliegen einer Notstandslage. Die
Notstandslage wird definiert als gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges
Rechtsgut.
In § 34 StGB findet sich eine Auflistung notstandsfähiger Rechtsgüter. Diese
ist, wie sich aus der Formulierung "oder ein anders Recht" ergibt, nicht
abschließend. Notstandsfähig ist jedes rechtlich anerkannte Interesse.
Eine Gefahr für ein Rechtsgut liegt vor, wenn auf Grund tatsächlicher Umstände
im Zeitpunkt der Notstandshandlung der Eintritt eines Schadens oder die
Beeinträchtigung des Rechtsguts wahrscheinlich ist. Wahrscheinlich ist dieser
Eintritt, wenn die Möglichkeit naheliegt oder eine brgründete Besorgnis
besteht. Die Art der Gefahrenquelle ist unerheblich, die Gefahr braucht nicht
von einem Menschen auszugehen. Die Konfliktlage muss aber objektiv gegeben
sein.
Die Gefahr ist dann gegenwärtig, wenn die Rechtsgutbedrohung bei natürlicher
Weiterentwicklung bald oder in allernächster Zukunft in einen Schaden
umschlagen kann.
- Die Notstandshandlung und ihre Grenzen
Durch die Notstandshabndlung werden zur Rettung des zu schützenden Rechtsguts
die Rechtsgüter Dritter verletzt. Der Notstandshandlung sind die Grenzen der
anderen Abwendbarkeit, der Interessenabwägung und der Angemessenheit gesetzt.
Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Hier sind die selben Kriterien wie
bei der Erforderlichkeit im Sinne von § 32 StGB heranzuziehen.
Der § 34 StGB verlangt eine Interessenabwägung. Hierbei sind die betroffenen
Rechtgüter und der Grad der ihnen drohenden Gefahr miteinander zu vergleichen.
Das Interesse, das durch die Notstandhandlung geschützt werden soll, muss das
Interesse, das durch die Handlung beeinträchtigt wird, wesentlich überwiegen.
Die Notstandshandlung muss darüberhinaus angemessen sein. Die überwiegende
Meinung ist der Ansicht, das dieses Kriterium nach den selben Maßstäben wie die
Interessenabwägung zu prüfen ist und daher leerläuft. Das Stichwort
Angemessenheit muss aber in der Klausur auf jeden Fall erwähnt werden.
- Rettungswille
Die Notstandshandlung muss vom Rettungswillen getragen sein, der Täter muss also
in Kenntnis der ihn rechtfertigenden Umstände mit dem Willen zur Gefahrabwehr
handeln.
- Rechtfertigende Einwilligung
Die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund ist gesetzlich nicht geregelt. Sie
wird aus der Formulierung des § 226 a StGB "handelt nur rechtswidrig"
abgeleitet. Die herrschede Meinung sieht in der Einwilligung einen
Rechtfertigungsgrund, weil sie einen durch das Selbstbestimmungsrecht
legitimierten Verzicht auf Rechtsschutz mit der Folge darstellt, dass die
Verbotsnorm zurücktritt. Nach der Mindermeinung entfällt durch die Einwilligung
schon der Tatbestand der Verbotsnorm.
- Inhalt
Der Einwilligende muss sich mit dem Eingriff in sein Rechtsgut einverstanden
erklären, also auf den strafrechtlichen Schutz seines Rechtsguts verzichten. Er
muss den Erfolg mindestens billigend in Kauf nehmen.
- Form
Die Einwilligung bedarf keiner bestimmten Form. Der Einwilligende muss sie aber
auf jeden Fall nach aussen kundtun, eine bloße innere Zustimmung genügt nicht.
- Zeitpunkt
Die Einwilligung muss vor der Tat vom Einwilligenden erklärt worden sein und
auch für die gesammte Dauer der Tat noch vorliegen. Eine nachträglich erklärte
Einwilligung ist im Strafrecht - im Gegensatz zum Zivilrecht - nicht
ausreichend.
- Dispositionsfähigkeit
Das Rechtsgut, in das eingegriffen wird, muss zur Verfügung des Einwilligenden
stehen. Dispositionsfähig sind grundsätzlich nur eigene Rechtsgüten, nicht aber
das eigene Leben. In die eigene Tötung kann NICHT eingewilligt werden,
vergleiche § 216 StGB.
- Einwilligungsfähigkeit
Der Einwilligende muss die für die Einwilligung erforderliche natürliche
Einsichts- und Urteilsfähigkeit haben, er muss nach seiner geistigen und
sittlichen Reife in der Lage sein, die Bedeutung und Tragweite seines
Rechtsgutsverzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. Auf die
Geschäftsfähigkeit kommt es aber nicht an.
- Freiwilligkeit
Die Einwilligung muss freiwillig und ernsthaft erfolgen. Insbesondere darf sie
nicht unter wesentlichen Willensmängeln leiden, die sich auf das Rechtsgut und
die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs beziehen. Eine Fehlvorstellung über
Randfragen und Begleitumstände der Tat ist allerdings unbeachtlich.
- Kein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 226 a StGB
Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darf, auch wenn in ihn
eingewilligt wird, nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Der Sittenversoß ist
an den Kriterien der Beweggründe, der angewandten Mittel und der Art der
zugefügten Verletzung zu messen. Der Grundgedanke des § 226 a StGB ist nach der
herrschenden Meinung nicht auf andere Fälle der Einwilligung übertragbar.
- Subjektive Rechtfertigungselemente
Der Täter muss von der Einwilligung Kenntnis haben und auch auf grund der
Einwilligung handeln.
- Mutmaßliche Einwilligung
Die mutmaßliche Einwilligung ist nach der herrschenden Meinung ein
eigenständiger, gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtfertigungsgrund. Eine
gesetzliche regelung existiert nicht. Eine mutmaßliche Einwilligung kommt dann
in Betracht, wenn eine Einwilligung rechtlich zulässig wäre, tatsächlich aber
nicht vorliegt.
- Zulässigkeit der Einwilligung
Eine Einwilligung müsste im konkreten Fall rechtlich zulässig sein, das heisst
das betroffene Rechtsgut muss zur Verfügung des Verletzten stehen und die
Grundsätze des § 226 a StGB sind zu beachten.
- Subsidiarität
Die mutmaßliche Einwilligung ist subsidiär, das heisst, es darf keine
tatsächliche Einwilligung vorliegen. Die Befragung des Rechtsgutinhabers ist im
Fall der mutmaßlichen Einwilligung nicht möglich, es darf aber auch kein
erkennbar entgegenstehender Wille des Rechtsgutinhabers vorliegen.
- Hypothetischer Wille des Rechtsgutinhabers
Die Tathandlung muss immer dem mutmaßlichen Willen des Rechtsgutinhabers
entsprechen, er müsste auf Grund der gegebenen Sachlage vernünftigerweise
eingewilligt haben. Maßgeblich sind hier persönliche Umstände des
Rechtsgutinhabers, seine individuellen Interessen, Wünsche und
Wertvorstellungen. Objektive Kriterien haben nur Indizwirkung. Die Frage, wie
ein vernünftig denkender Durchschnittsmensch in der selben Situation
entscheiden würde, spielt nur dann eine Rolle, wenn die subjektive Sicht des
Verletzten nicht erkennbar ist.
- Geschäftsbesorgungswille
Der Täter muss in Kenntnis und auf Grund der mutmaßlichen Einwilligung
handeln